Klaus Lockemann

Ö.b.u.v. Sachverständiger für Finanzierungen, Finanzplanung


Nach   der   Sachverständigenordnung     ist    ein Sachverständiger allen Auftraggeber/innen zur Erstattung von Gutachten und die Erbringung von anderen Sachverständigenleistungen,   wie   z.B.   Beratung,  Mediation,  außergerichtliche Schlichtungsverfahren -ADR-, Kontroll- und Prüftätigkeiten, verpflichtet. 

 

Zu den Auftraggebern gehören u.a. staatliche Institutionen (Gerichte, Staatsanwaltschaften,  etc.), Unternehmen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Banken, Versicherungen, Firmen, Selbstständige, Gründer (Existenzgründer, etc.) und Privatpersonen.  

Wird ein Sachverständiger von staatlichen Institutionen beauftragt ( z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaften, etc.), wird das entsprechende Honorar durch das JVEG – Die Vergütung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern - geregelt. 

 

Bei allen anderen Aufträgen hängt der Stundensatz von der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage ab. Private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.  

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