Klaus Lockemann

Ö.b.u.v. Sachverständiger für Finanzierungen, Finanzplanung


Bei Betreuungssachen ist im Bereich Finanzierungen, Finanzplanung eine Beauftragung Dritter zulässig und notwendig. Ansonsten würde sich z.B. der Betreuer dem Verdacht aussetzen, die entsprechenden Aufgaben, ohne eines Sachverständigen nicht sachgerecht erledigt zu haben. Dabei wird der Betreuer regelmäßig informiert bzw. ist der Betreuer persönlich zugegen.

Im Sachgebiet Finanzierungen, Finanzplanung hat der Betreuer zu beachten, dass alle Geld- bzw. Kreditinstitute eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen. Finanzmakler, Vermögensberater u.v.m. erheben bei der Beratung nicht unbeachtliche Provisionen und kennen sich mit dem Thema „Mündelgeld“ nicht aus. Vielmehr steht Rendite im Vordergrund. Das Mündelgeld soll gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach § 1806 und § 1807 mündelsicher angelegt werden. Eine unsichere Anlage erwirtschaftet zwar eine höhere Rendite, hat aber zugleich auch ein erhöhtes Risiko, bis hin zum Totalverlust.

Gerade bei Betreuten ist eine ordentliche Planung im Bereich Finanzierungen, Finanzplanung sehr wichtig. Auf Grund der besonderen Situation der Betreuten, wie z.B. Gesundheitszustand, besonderen Liquiditätsbedarf, etc. muss die Planung flexibel sein und die Grundsätze dabei nicht verletzen (BGB § 1806, §1807).

 

Betreuer können ein Privatgutachten im Auftrag geben. Das Gutachten verstärkt somit die Position des Betreuers gegenüber dem Rechtspfleger und die Betreuer können sich auf ein neutrales und fundiertes Ergebnis verlassen. Mit dem Privatgutachten kann der Betreuer eine Erlaubnis des Gerichts zu der Anlage (Geld / Vermögen) erlangen. Zudem erhält der Betreuer alle Einzelheiten der Anlage, um diese besser zu verstehen und zu bewerten.

 

Rechtspfleger können durch Beauftragung eins Gutachtens evtl. Risikopotentiale einer gewünschten Anlageform aufzeigen und eine Machbarkeit einschätzen lassen. Rechtspfleger können somit auch schon getroffene Anlageformen des Betreuers analysieren und bewerten. Eine unabhängige Begutachtung ist im Bereich Mündelgelder sinnvoll, auch unter Beachtung des § 1811 BGB.