Bei Betreuungs- und Erbschaftssachen ist im Bereich Finanzierungen, Finanzplanung eine Beauftragung als Verfahrenspfleger zulässig und notwendig. Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird unter § 276 Abs.1 Satz 1 wird folgt dazu beschrieben:
"Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist."
Der Aufgabenkreis wird durch die einzelne Bestellung beschrieben. Als Verfahrenspfleger wird die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeführt.
Die Honorierung erfolgt, auf Basis der besonderen Sachkunde, nach dem dem JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern).